StVO: Zweifel an Regeln seit 2009 wegen möglicher Rechtsfehler Sind etwa alle StVO-Änderungen seit 2009 ungültig?

Die StVO-Novelle ist umstritten, es geht um Strafen für Raser. Nun regen sich auch Zweifel an älteren StVO-Änderungen, die seit 2009 in Kraft traten! …

— 04.09.2020

Sind etwa alle StVO-Änderungen seit 2009 ungültig?

Die StVO-Novelle ist umstritten, es geht um Strafen für Raser. Nun regen sich auch Zweifel an älteren StVO-Änderungen, die seit 2009 in Kraft traten!

Die jüngste Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist wegen eines juristischen Formfehlers umstritten. Nun regen sich Bedenken gegen alle StVO-Änderungen seit dem Jahr 2009: Wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Grundgesetzes, unserer Verfassung, könnten aus Sicht von Juristen alle Änderungen seit elf Jahren ungültig sein. Das berichtet die „Neue Osnabrücker Zeitung“ unter Berufung auf ein Schreiben des baden-württembergischen Justizministeriums. Dabei geht es vor allem um eine Verordnung aus dem Jahr 2013. Aus der „Justizpraxis“ seien Bedenken auch gegen vorherige Novellen der StVO vorgebracht worden, hieß es aus dem baden-württembergischen Justizressort. Diese seien an das zuständige Verkehrsministerium weitergeleitet worden. Konkret hieß es nun aus dem baden-württembergischen Verkehrsministerium, auch die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013 habe die Rechtsgrundlage nur unzureichend zitiert. Das Gleiche gelte für die Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009, sie sei ebenfalls nichtig. Was bedeutet das nun für Autofahrer? „Für abgeschlossene Fälle bedeutet das in der Regel nichts“, sagt Verkehrsrechtsanwalt Uwe Lenhart aus Frankfurt/Main gegenüber AUTO BILD. Es müsste schon Gründe für eine Wiederaufnahme eines Verfahrens geben, die wären durch einen Formfehler im Gesetz allein nicht gegeben. Auch Schadenersatzansprüche entstünden dadurch nicht. Interessant wäre es aber für laufende Verfahren, in denen beispielsweise mit einem Fahrverbot zu rechnen wäre, sagte der Verkehrsrechtsanwalt: „In diesen Fällen wäre die bis zum August 2009 geltende Rechtslage anzuwenden“.

Müssen Regeln von vor 2009 angewandt werden?