Mittwoch, 03. Juni 2020
Viele Einschränkungen des öffentlichen Lebens werden gelockert. Auch Fitnessstudios öffnen wieder. Allerdings ist das Angebot oft eingeschränkt. Müssen Mitglieder trotzdem voll zahlen?
Sport ist wieder möglich: Auch Fitnessstudios dürfen vielerorts wieder öffnen. Aufgrund von behördlichen Auflagen ist derzeit aber häufig nur ein eingeschränktes Angebot möglich. Duschen zum Beispiel dürfen nicht genutzt werden, auch die Saunen bleiben zu. Wer nicht die vertraglich vereinbarten Leistungen bekommt, muss auch nicht den vollen Preis zahlen, sagt Jennifer Kaiser von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz im Interview mit dem dpa-Themendienst.
Wann kann ich meine Beiträge reduzieren?
Jennifer Kaiser: Es kommt immer darauf an, was vertraglich vereinbart wurde. Es gibt ja sehr unterschiedliche Möglichkeiten: Der eine hat einen Vertrag über Training an den Geräten, der andere kann auch noch an Kursen teilnehmen und der nächste hat einen All-inclusive-Vertrag, bei dem auch noch Sauna und Schwimmbad genutzt werden dürfen.
Wer jetzt aufgrund der Auflagen einige Angebote wie die Sauna oder Kurse nicht nutzen kann, muss dafür unserer Ansicht nach auch nicht zahlen. Denn es liegt eine sogenannte Teilunmöglichkeit vor. Das heißt: Das Fitnessstudio kann einen Teil der Leistungen nicht anbieten. Aber es kann dafür eben auch keine Beiträge verlangen.
Was muss ich jetzt tun?
Am besten ist es, Sie reden mit dem Studiobetreiber. Viele kommen den Kunden entgegen und bieten zum Beispiel Gutscheine an
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